Verhalten am Fussgängerstreifen

Konfliktzone zwischen Autofahrer und Fussgänger

Immer wieder geschehen auf Fuss­gänger­streifen schwere Verkehrsun­fälle. Aut­o­fahrer fluchen häu­fig über pas­sive Fuss­gänger und diese über rück­sicht­slose Aut­o­fahrer. Das The­ma “Fuss­gänger­streifen” ist im Gesetz jedoch klar geregelt und fest­ge­hal­ten. In diesem Blog-Artikel wer­den wir dir das The­ma Fuss­gänger­streifen und die Strassenüber­querung der Fuss­gänger genauer erläutern.

Fussgängerstreifen — Konflikt Autofahrer & Fussgänger

Art. 6, Abs. 1 VRV:
Vor Fuss­gänger­streifen ohne Verkehrsregelung muss der Fahrzeugführer jedem Fußgänger, der sich bere­its auf dem Streifen befind­et oder davor wartet und ersichtlich die Fahrbahn über­queren will, den Vor­tritt gewähren. Er muss die Geschwindigkeit rechtzeit­ig mäßi­gen und nöti­gen­falls anhal­ten, damit er dieser Pflicht nachkom­men kann.

Im Klar­text: der Fußgänger hat am Fuss­gänger­streifen Vor­tritt. Fahrzeu­glenker müssen im Bere­ich vor einem Fuss­gänger­streifen beson­ders vor­sichtig sein. Dieser Geset­ze­sar­tikel gilt jedoch nicht als Freifahrtschein für Fußgänger, wie fol­gen­der Geset­ze­sar­tikel aus­drück­lich schildert:

Art. 49, Abs. 2 SVG:
Die Fuss­gänger haben die Fahrbahn vor­sichtig und auf dem kürzesten Weg zu über­schre­it­en, nach Möglichkeit auf einem Fuss­gänger­streifen. Sie haben den Vor­tritt auf diesem Streifen, dür­fen ihn aber nicht über­raschend betreten.

Im Klar­text: Der Aut­o­fahrer muss erken­nen kön­nen, ob ein Fuss­gänger den Streifen über­queren möchte oder nicht. Sehr häu­fig ist dies anhand der Spurhal­tung des Fußgängers oder dem Blick­kon­takt des Fußgängers mit dem Aut­o­fahrer ersichtlich. Daher sind auch Fuss­gänger gezwun­gen, sich auf den Straßen­verkehr zu konzen­tri­eren und sich vor dem Über­queren des Fuss­gänger­streifens wenig­stens ein paar Sekun­den vom Smart­phone zu trennen.

Liebe Fuss­gänger: Aut­o­fahrer sind keine Hellse­her. Sie kön­nen deine Absicht nur erken­nen, wenn du es ihnen anzeigst. Außer­dem hat jedes Fahrzeug und dessen Lenker einen gewis­sen Reak­tions- resp. Brem­sweg. Betrete zur eige­nen Sicher­heit den Fuss­gänger­streifen erst dann, wenn du sich­er bist, dass das Auto anhal­ten wird resp. über­haupt noch anhal­ten kann. Hüpfe also nicht todesmutig vor jedes Auto. Bitte beachte Art. 26 SVG (vor allem den fett markierten Teil):

Jed­er­mann muss sich im Verkehr so ver­hal­ten, dass er andere in der ord­nungs­gemäßen Benützung der Straße wed­er behin­dert noch gefährdet. Beson­dere Vor­sicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrech­lichen und alten Leuten, eben­so wenn Anze­ichen dafür beste­hen, dass sich ein Straßen­benützer nicht richtig ver­hal­ten wird.

Fussgängerstreifen & Velofahrer

Radfahrer Velofahrer auf Fussgängerstreifen

In diesem Abschnitt soll die Frage gek­lärt wer­den, ob Velo­fahrer, die den Fuss­gänger­streifen fahrend über­queren, den gle­ichen Vor­trittsanspruch gel­tend machen kön­nen wie die Fussgänger.

Die Antwort lautet ganz klar: NEIN.

Wie es das Wort „Fuss­gänger­streifen“ bere­its aus­drückt, ist dieser Streifen auss­chließlich für die Fuss­gänger reserviert. Velo­fahrer sind dem­nach ange­hal­ten vor dem Fuss­gänger­streifen abzusteigen und das Fahrrad über den Streifen zu schieben.

Den­noch sind Aut­o­fahrer im Bere­ich des Fuss­gänger­streifens zur Vor­sicht verpflichtet, vor allem wenn sich Kinder im Bere­ich des Fuss­gänger­streifens mit ihrem Fahrrad aufhalten.

30er-Zone — Fussgänger oder Autofahrer — Wer hat Vortritt?

Auch diese Sit­u­a­tion ist in den schweiz­erischen Geset­zen ganz klar geregelt. Wenn der Fuss­gänger in ein­er 30er-Zone die Straße über­queren möchte, hat er KEINEN Vor­tritt, es sei denn, der Fuss­gänger über­quert einen Fuss­gänger­streifen. Auch hier gilt (vor allem für die Aut­o­fahrer) den oben erwäh­n­ten Geset­ze­sar­tikel (Art. 26, Abs. 2 SVG  Beson­dere Vor­sicht ist geboten gegenüber Kindern, Gebrech­lichen und alten Leuten, eben­so wenn Anze­ichen dafür beste­hen, dass sich ein Straßen­benützer nicht richtig ver­hal­ten wird) zu beachten.

In den soge­nan­nten Begeg­nungszo­nen (20er-Zonen) ist jedoch der Fuss­gänger auf der gesamten Verkehrs­fläche vor­tritts­berechtigt. Jedoch darf er den Straßen­verkehr nicht unnötig aufhalten.

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